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LehrbeauftragteLehrbeauftragte gehören nach dem Hochschulrahmengesetz (HRG) § 55 bzw. den Landeshochschulgesetzen zum nebenberuflich tätigen Personal an den Hochschulen. Das HRG ging davon aus, dass Lehrbeauftragte außerhalb der Hochschule einer hauptberuflichen (abgesicherten) Beschäftigung nachgehen. Sie sollen die dort gesammelten Erfahrungen per Lehrauftrag als Bereicherung bzw. Ergänzung zum Lehrangebot in die Hochschule einbringen. An Kunst- und Musikhochschulen können Lehraufträge auch zur Sicherstellung des Lehrangebots erteilt werden.
Ein Lehrauftrag begründet kein Dienstverhältnis an der Hochschule. Die Lehrbeauftragten werden vielmehr – soweit sie nicht in einem hauptberuflichen Abhängigkeitsverhältnis zu einem anderen öffentlichen oder privaten Arbeitgeber stehen – als Selbstständige angesehen. Die Lehrbeauftragten sind vom Geltungsbereich des Bundesangestelltentarifvertrags (BAT § 3g) bzw. des Tarifvertrages für den öffentlichen Dienst der Länder (TV-L) ausdrücklich ausgenommen.
Lehraufträge sind zu vergüten. Die Entgelte liegen seit ca. 15 Jahren ziemlich unverändert zwischen 25 bis 35 € pro Unterrichtsstunde. Die in der Regel notwendige Vor- und Nachbereitungszeit bleibt unbezahlt. Oft kommen Prüfungstätigkeiten hinzu; die Lehrbeauftragten können auf die Vergütung verzichten.
Die Praxis zeigt, dass zunehmend FachwissenschaftlerInnen aus Mangel an Beschäftigung Lehraufträge anbieten, ebenso Promovierende im Bemühen, Lehrerfahrung zu sammeln. Oft wird deshalb auch auf Bezahlung verzichtet. Zunehmend gibt es Lehrbeauftragte, die nur noch formal nebenberuflich tätig, tatsächlich aber auf die Einkünfte aus der prekären Beschäftigung angewiesen sind. Die Zahl der Lehraufträge selbst im Pflichtlehrangebot der Hochschulen steigt. Die GEW macht auf diesen Missstand aufmerksam und fordert ein, dass Lehraufträge nur ausnahmsweise vergeben werden dürfen und so wieder auf ihre ursprüngliche Funktion zurückgeführt werden.
Wer auf eigenen Wunsch, z. B. aufgrund einer hauptberuflichen Tätigkeit in einem anderen Bereich, nebenberuflich in der Lehre tätig sein will, sollte dies aus Sicht der GEW künftig in einem Vertragsverhältnis als freie Mitarbeiterin oder freier Mitarbeiter mit gesetzlichen Mindeststandards im Hinblick auf angemessene Bezahlung, Vertragsdauer und Verlängerungsoption tun können. Die Vergabe ist nur in einem Umfang von bis zu 4 Semesterwochenstunden (SWS) und nur an bereits anderweitig beruflich Tätige möglich. Die vergüteten Stundensätze sind einheitlich festzulegen. Die Arbeitsbedingungen der Lehrbeauftragten müssen im Rahmen tarifvertraglicher Regelungen für die Wissenschaft abgesichert werden. Auch Lehrbeauftragte sind als Hochschulmitglieder mit allen Rechten und Pflichten anzuerkennen - das betrifft das Recht zur Teilnahme an der akademischen Selbstverwaltung ebenso wie die Nutzung der hochschulischen Infrastruktur. Überall dort, wo Lehrbeauftragte faktisch dauerhaft Lehraufgaben wahrnehmen, müssen reguläre Beschäftigungsverhältnisse – z. B. für Lehrkräfte für besondere Aufgaben – geschaffen werden. Wichtige GEW-Forderungen sind im am 6.9.2010 vorgestellten „Templiner Manifest" enthalten, das auch online unterzeichnet werden kann.
Insbesondere in Berlin hat sich die GEW erfolgreich für eine deutliche Verbesserung der Lehrauftragsvergütungen an den Universitäten und Fachhochschulen eingesetzt. Dort haben sich Betroffene in einer „AG Lehrbeauftragte“ organisiert.
Am 22./23. Januar 2011 fand in der HfMDK Frankfurt am Main eine erste Bundeskonferenz der Lehrbeauftragten an Musikhochschulen statt, die eine „Frankfurter Resolution“ verabschiedete, in der die Probleme dieser Gruppe dargestellt und Forderungen der Lehrbeauftragten formuliert werden.
GEW Thüringen
// Zur Situation von Beschäftigten mit Lehraufgaben an den Hochschulen (3.12.2007)
BKLM
// „Frankfurter Resolution“ (23.01.2011)