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Sozialversicherung während der Promotion

Das Sozialversicherungsrecht ist in den Sozialgesetzbüchern geregelt. Unter Sozialversicherung versteht man die Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung, zur Rentenversicherung und zur Arbeitslosenversicherung.

Es ist von großer Bedeutung, ob man als Promovierende/r in einem regulären Beschäftigungsverhältnis steht. Promoviert man beispielsweise auf einer Qualifizierungsstelle an einer Universität oder Forschungseinrichtung gelten die gesetzlichen Bestimmungen bezüglich Steuer, Kranken-, Pflege-, Arbeitslosen- und Rentenversicherung wie für alle ArbeitnehmerInnen. Stipendien hingegen sind keine Arbeitsentgelte im Sinne des § 14 SGB IV und von der Sozialversicherungspflicht befreit. Sie sind überdies steuerfrei. Das ändert sich, wenn man zusätzlich zum Stipendium einer Beschäftigung nachgeht. Ist man als PromotionsstudentIn eingeschrieben gelten die Sonderregelungen für Studierende nicht mehr, d.h. für alle Beschäftigungen, die nicht geringfügig sind (325 Euro und unter 15 Stunden/Woche), ist man voll sozialversicherungspflichtig, siehe hierzu z. B. die Sozialberatung für Studierende der GEW Sachsen-Anhalt.

Links

// Sozialberatung für Studierende der GEW Sachsen-Anhalt


Hans Böckler Stiftung, Michael Bolte und Stefan Niederhafner
// Ratgeber Sozialrecht (Dezember 2005)

 

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